DBA-Kommentar
2024
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Artikel 31 Kündigung
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Art. 31 regelt die Kündigung des Abkommens.
2–4Einstweilen frei
II. Abweichungen vom OECD-MA
5Art. 31 entspricht weitestgehend Art. 32 OECD-MA. Das DBA Portugal enthält abweichend differenzierende Regelungen zum Ende der Anwendung
B. Systematische Kommentierung
6Vgl. Kolb in GKGK, DBA (Online-Stand: Oktober 2020), Art. 31, 32 OECD-MA Rz. 1 ff. Das Abk. bleibt auf unbestimmte Zeit in Kraft, kann jedoch bis zum 30. Juni eines jeden Kj. auf diplomatischem Weg (i. d. R. Notenwechsel) auf den folgenden 31. 12. gekündigt werden. Eine bestimmte Kündigungsform ist nicht vereinbart. Die in vielen Abk. übl. Mindestzeit von fünf Jahren wurde mit Portugal nicht vereinbart.
7Wird eine Kündigung ausgesprochen, ist das Abkommen in beiden Staaten ab dem VZ nicht mehr anzuwenden, der auf den VZ folgt, in dem die Kündigung ausgesprochen wird.