DBA-Kommentar
2024
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Artikel 28 Diplomaten und Konsularbeamte
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Art. 28 regelt den Vorrang der allgemeinen Völkerrechtsregeln und anderer Abkommen zu den steuerlichen Vorrechten der Mitglieder fremder Missionen und ausländischer Vertretungen.
2–4Einstweilen frei
II. Abweichungen vom OECD-MA
5Art. 28 entspricht weitestgehend Art. 28 OECD-MA. Das DBA Portugal enthält abweichend eine Sonderbestimmung über die Ansässigkeit.
B. Systematische Kommentierung
I. Art. 28 Abs. 1 DBA Portugal
6Art. 28 Abs. 1 enthält die klarstellende Aussage über den Vorrang der allgemeinen Völkerrechtsregeln und sonstiger Abkommen zu den steuerlichen Vorrechten der Mitglieder fremder Missionen und ausländischen Vertretungen.
7–9Einstweilen frei
II. Art. 28 Abs. 2 DBA Portugal
10Das DBA Portugal enthält eine eigene Regelung über die Ansässigkeit des diplomatischen und konsularischen Personals. Nach dieser ist das Personal ausschließlich im Entsendestaat im Sinne des Abkommens ansässig. Dadurch wird eine Steuerfreiheit für Einkünfte vermieden, die außerhalb des Empfangsstaats erzielt werden.
Voraussetzung für diese Ansässigkeit im Entsendestaat ist, dass die entsandte Person im Empfangsstaat nur im beschränkten Umfang steuerpflichti...