DBA-Kommentar
2024
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Artikel 26 Verständigungsverfahren
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Art. 26 regelt das Verständigungsverfahren.
2–4Einstweilen frei
II. Abweichungen vom OECD-MA
5Art. 26 Abs. 1 ist weitestgehend identisch zu Art. 25 Abs. 1 OECD-MA. Bei dem DBA Portugal beträgt die Antragsfrist allerdings lediglich 2 Jahre. Art. 26 Abs. 2 entspricht weitestgehend Art. 25 Abs. 2 OECD-MA. Bei dem DBA Portugal fehlt jedoch die Bestimmung über die Durchführung im innerstaatlichen Recht. Art. 26 Abs. 3 ist weitestgehend identisch zu Art. 25 Abs. 3 OECD-MA. Bei dem DBA Portugal fehlt jedoch das Konsultationsverfahren nach Abs. 3 Satz 2 OECD-MA. Art. 26 Abs. 4 entspricht im Wesentlichen Art. 25 Abs. 4 OECD-MA. Das DBA Portugal weist dabei ausdrücklich auf einen möglichen mündlichen Meinungsaustausch in einer Kommission hin. Zu Art. 25 Abs. 5 OECD-MA findet sich keine entsprechende Regelung im DBA Portugal. Hier kann allerdings auf die EU-Schiedskonvention und Streitbeilegungs-RL verwiesen werden.
B. Systematische Kommentierung
I. Art. 26 Abs. 1 DBA Portugal
6Art. 26 Abs. 1 entspricht weitestgehend Art. 25 Abs. 1 OECD-MA. Die Frist für die Einreichung des Gesuchs auf Einleitung des Verständigungsverfahrens beträgt jedoch nur zwei Jahre, während diese im Musterabkommen drei Jahre beträgt.
7–9Einstweilen frei
II. Art. 26 Abs. 2 DBA Portugal
10Art. 26 A...