DBA-Kommentar
2024
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Artikel 20 Hochschullehrer
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Art. 20 ist eine Vergünstigungsregelung im Interesse des Kulturaustausches.
2–4Einstweilen frei
II. Abweichungen vom OECD-MA
5Art. 20 hat keine entsprechende Regelung im OECD-MA. Allerdings enthalten zahlreiche DBAs mit Deutschland eine ähnliche Regelung.
B. Systematische Kommentierung
I. Allgemeines
6Art. 20 steht unter dem Vorbehalt des Art. 19, er findet also nur Anwendung, wenn ein Lehrer nicht von einer Gebietskörperschaft beschäftigt wird. Die Regelung wird dann relevant, wenn eine Person als Hochschullehrer oder Lehrer nur für höchstens zwei Jahre in den jeweils anderen Staat geht, und dort im öffentlichen Interesse eine Forschungstätigkeit oder Lehrtätigkeit ausübt oder Vorlesungen hält. Die Person soll dann in diesem anderen Staat nicht der Besteuerung unterliegen. Damit soll in bestimmten Konstellationen sichergestellt sein, dass eine Doppelbesteuerung nicht eintreten kann, sondern eine Freistellung in dem Tätigkeitsstaat für einen Zeitraum von zwei Jahren gesichert ist. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass an die Steuerbefreiung einige Voraussetzunge...