DBA-Kommentar
2024
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Artikel 20 Hochschullehrer
Erläuterungen
13Die an Hochschullehrer oder Lehrer entrichteten Vergütungen sind im Gaststaat befreit, wenn
die Gastlehrkräfte während ihres Aufenthaltes im Gastland weiterhin im anderen Vertragsstaat ansässig sind oder dort unmittelbar vor der Einreise ins Gastland ansässig waren,
der Aufenthalt höchstens 2 Jahre dauert,
der Aufenthalt ausschließlich eine dem öffentlichen Interesse dienende Lehr- oder Forschungstätigkeit an einer nicht auf Gewinnerzielung gerichteten Universität oder anderen anerkannten, nicht auf Gewinnerzielung gerichteten Lehranstalt des Gastlandes oder die Abhaltung von Vorlesungen bezweckt,
der Aufenthalt aufgrund einer Einladung eines der in Art. 20 genannten Rechtsträgers oder im Rahmen eines amtlichen Kulturaustauschprogramms erfolgt,
die Vergütungen nicht aus dem Gastland stammen, und
die Zahlungen nicht aus öffentlichen Kassen (Art. 19) geleistet werden.
14Hervorzuheben ist, daß nach Art. 20 eine Person – im Unterschied zu Art. 1 und 4 – nicht in einem der beiden Vertragsstaaten ansässig sein muß. Es genügt, wenn sie unmittelbar vor dem Aufenthalt im Gastland im Entsendestaat ansässig war (vgl. Prokisch, in: Vogel, DBA, Art. 15 Rn. 102; ders., IWB F. 3 Gr. 3 S. ...