DBA-Kommentar
2024
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Artikel 16 Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Art. 16 regelt die Besteuerung für Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen und ist damit eine Spezialregelung gegenüber Art. 15.
2–4Einstweilen frei
II. Abweichungen vom OECD-MA
5Grundsätzlich besteht Identität zur Regelung des Art. 16 OECD-MA. Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen werden in dem Staat besteuert, in dem das jeweilige Organ die Tätigkeit ausübt. Das DBA Portugal enthält darüber hinaus die zusätzliche Voraussetzung, dass die Vergütungen, die die Gesellschaft an ein Mitglied ihrer Organe für die Ausübung einer fortlaufenden Tätigkeit zahlt, auch nach Art. 15 besteuert werden können.
6–8 Einstweilen frei
B. Systematische Kommentierung
I. Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen
9Das DBA Portugal regelt, dass Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen und ähnliche Zahlungen, die an eine ansässige Person als Mitglied eines Aufsichtsrats oder Verwaltungsrats von einer Gesellschaft gezahlt werden, von dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem die Gesellschaft ansässig ist. Das DBA Portugal weicht vom Wortlaut nur marginal ab, in dem es Aufsichtsrats- oder Verwaltu...