DBA-Kommentar
2024
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Artikel 16 Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen
Erläuterungen
1Abweichend vom OECD-MA sind die Worte „(in Portugal: conselho fiscal)” und die Erweiterung „oder eines ähnlichen Organs” in den Abkommenstext eingefügt. Ferner wird durch den letzten Halbsatz die Aufsichtsratsvergütung von den Vergütungen des Vorstandes bzw. Geschäftsführers abgegrenzt, die als Einkünfte aus unselbständiger Arbeit nach Art. 15 besteuert werden (vgl. Nr. 4 OECD-MK zu Art. 16 betreffend den Vorbehalt Portugals). Hintergrund dieser Regelung ist die Tatsache, daß nach portugiesischem Gesellschaftsrecht die Funktionen des Aufsichtsrats anders als im deutschen Gesellschaftsrecht auch geschäftsführender Natur sein können, d. h. fortlaufend wahrzunehmen sind. Vergütungen für derartige Tätigkeiten sollen nach Art. 15 besteuert werden. Art. 16 soll nur die typische Aufsichtsratstätigkeit i. S. d. deutschen AktG begünstigen.
2Zum Ausdruck „Person” vgl. Art. 3 Abs. 1 Buchst. d, zum Ausdruck „Gesellschaft” vgl. Art. 3 Abs. 1 Buchst. e, zur Ansässigkeit von Personen vgl. Art. 4, zum Ausdruck „Vertragsstaat” vgl. Art. 3 Abs. 1 Buchst. a.
3Die aus Portugal bezogenen Vergütungen i. S. d. Art. 16 werden in der Bundesrepublik gem. Art. 24 Abs. 2 Buchst. b dd) der Besteuerung unter...