DBA-Kommentar
2024
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Artikel 14 Selbständige Arbeit
Erläuterungen
1Art. 14 entspricht, abgesehen von der erweiterten Zuweisung des Besteuerungsrechts, dem OECD-MA; dessen ungeachtet macht Portugal nach Nr. 6 OECD-MK einen nicht näher spezifizierten Vorbehalt zu Art. 14 Abs. 1 OECD-MA.
2Zum Ausdruck „Person” vgl. Art. 3 Abs. 1 Buchst. d, zur Ansässigkeit einer Person vgl. Art. 4, zum Ausdruck „Vertragsstaat” vgl. Art. 3 Abs. 1 Buchst. c.
3Art. 14 Abs. 1 Satz 1 geht hinsichtlich des Besteuerungsrechts von der Grundregel aus, daß die Einkünfte aus selbständiger Arbeit nur im Wohnsitzstaat besteuert werden können. Hiervon werden zwei Ausnahmen gemacht: Zum einen wird – entsprechend Art. 14 Abs. 1 Satz 2 OECD-MA – dem Belegenheitsstaat der festen Einrichtung das Besteuerungsrecht hinsichtlich derjenigen Einkünfte gewährt, die dieser festen Einrichtung zuzurechnen sind (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a). Zusätzlich – und von Buchst. a unabhängig – wird auf die Aufenthaltsdauer der Person abgestellt, die die selbständige Arbeit ausübt: Nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b wird dem anderen Vertragsstaat, in dem die Person nicht ansässig ist, dann ein Besteuerungsrecht eingeräumt, wenn die Person sich im anderen Vertragsstaat während eines Kalenderjahres insgesamt mindestens 183 Tage aufhält