DBA-Kommentar
2024
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Artikel 13 Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen
Erläuterungen
I. Veräußerungsgewinne bei unbeweglichem Vermögen (Abs. 1)
1Die Bestimmung des Art. 13 Abs. 1 ist wort- und inhaltsgleich mit Art. 13 Abs. 1 OECD-MA.
II. Veräußerungsgewinne bei Betriebsstätte und fester Einrichtung eines Selbständigen (Abs. 2)
2Abs. 2 ist wort- und inhaltsgleich mit Art. 13 Abs. 2 OECD-MA.
III. Veräußerungsgewinne bei Seeschiffen und Luftfahrzeugen (Abs. 3)
3Bezüglich der Besteuerung von Veräußerungsgewinnen bei Seeschiffen und Luftfahrzeugen nebst dazugehörigem Betriebsvermögen entspricht Abs. 3 inhaltlich Art. 13 Abs. 3 OECD-MA. Zu beachten ist aber, daß abweichend vom OECD-MA keine entsprechende Regelung für Veräußerungsgewinne bei Binnenschiffahrt getroffen ist. Diesbezüglich weicht auch die Regelung über die Besteuerung laufender Einkünfte (Art. 8) und über die Vermögensbesteuerung bei Binnenschiffahrtsbetrieben (Art. 23 Abs. 3) vom OECD-MA ab. Veräußerungsgewinne bei Binnenschiffen unterfallen daher der allgemeinen Regelung über Unternehmensgewinne, Art. 7 und Art. 13 Abs. 2.
IV. Auffangklausel (Abs. 4)
4Abs. 4 ist wort- und inhaltsgleich mit Art. 13 Abs. 4 OECD-MA.
V. Gewinnbesteuerung bei Kapitalerhöhung von portugiesischen Kapitalgesellschaften (Abs. 6 des Protokolls)
5In Abs. 6 des Protokolls zum DBA ist bestimmt, daß Art. 13 das Recht Port...