Dietmar Gosch, Heinz-Klaus Kroppen, Siegfried Grotherr, Gerhard Kraft

DBA-Kommentar

Doppelbesteuerungsabkommen

2024

ISBN der Online-Version: DBAKOM
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-47861-1

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Gosch, Kroppen, Grotherr , u.a. - DBA-Kommentar Online

Artikel 13 Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen

Claudia Rademacher-Gottwald, Fischer-Zernin (März 2009)

Erläuterungen

Fischer-Zernin
I. Veräußerungsgewinne bei unbeweglichem Vermögen (Abs. 1)

1Die Bestimmung des Art. 13 Abs. 1 ist wort- und inhaltsgleich mit Art. 13 Abs. 1 OECD-MA.

II. Veräußerungsgewinne bei Betriebsstätte und fester Einrichtung eines Selbständigen (Abs. 2)

2Abs. 2 ist wort- und inhaltsgleich mit Art. 13 Abs. 2 OECD-MA.

III. Veräußerungsgewinne bei Seeschiffen und Luftfahrzeugen (Abs. 3)

3Bezüglich der Besteuerung von Veräußerungsgewinnen bei Seeschiffen und Luftfahrzeugen nebst dazugehörigem Betriebsvermögen entspricht Abs. 3 inhaltlich Art. 13 Abs. 3 OECD-MA. Zu beachten ist aber, daß abweichend vom OECD-MA keine entsprechende Regelung für Veräußerungsgewinne bei Binnenschiffahrt getroffen ist. Diesbezüglich weicht auch die Regelung über die Besteuerung laufender Einkünfte (Art. 8) und über die Vermögensbe­steuerung bei Binnenschiffahrtsbetrieben (Art. 23 Abs. 3) vom OECD-MA ab. Veräußerungsgewinne bei Binnenschiffen unterfallen daher der allgemeinen Regelung über Unternehmensgewinne, Art. 7 und Art. 13 Abs. 2.

IV. Auffangklausel (Abs. 4)

4Abs. 4 ist wort- und inhaltsgleich mit Art. 13 Abs. 4 OECD-MA.

V. Gewinnbesteuerung bei Kapitalerhöhung von portugiesischen Kapitalgesellschaften (Abs. 6 des Protokolls)

5In Abs. 6 des Protokolls zum DBA ist bestimmt, daß Art. 13 das Recht Port...

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