DBA-Kommentar
2024
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Artikel 11 Zinsen
Erläuterungen
1Nach Art. 11 Abs. 1 DBA-Portugal steht das Recht zur Besteuerung von Zinsen dem Staat zu, in dem der Zinsempfänger ansässig ist.
2Auch der Quellenstaat darf Zinsen besteuern. Das Quellenbesteuerungsrecht ist auf 10 % des Bruttobetrages der Zinsen beschränkt, wenn die Zinsen für Bankdarlehen jeder Art gezahlt werden. Diese Begrenzung gilt für Zinsen, die aus Portugal stammen nur, wenn das Darlehen, auf das die Zinsen gezahlt werden, nach Auffassung der portugiesischen Regierung von wirtschaftlichem und sozialem Interesse für das Land ist. Dies ist der Fall, wenn das Vorhaben zu Entwicklungsplänen gehört, denen die Regierung Portugals zugestimmt hat.
3In allen anderen Fällen ist das Besteuerungsrecht des Quellenstaates, insoweit abweichend vom OECD-MA, auf 15 % des Bruttobetrages der Zinsen beschränkt.
4Eine Ausnahme ergibt sich aus Abs. 4 des Protokolls. Danach werden Zinsen im Quellenstaat nach dem nationalen Recht dieses Staates besteuert, wenn sie auf gewinnabhängige Finanzierungsinstrumente gezahlt werden und die Vergütungen bei der Gewinnermittlung des Schuldners abzugsfähig sind.
5Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten regeln in gegenseitigem Einvernehmen das Verfahren, mit dem der Begrenzun...