DBA-Kommentar
2024
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Artikel 11 Zinsen
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Art. 11 regelt das Besteuerungsrecht für Zinsen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person an eine in dem anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt.
2–4Einstweilen frei
II. Abweichungen vom OECD-MA
5Art. 11 Abs. 1 DBA Portugal entspricht Art. 11 Abs. 1 OECD-MA. Art. 11 Abs. 2 sieht zwar auch eine Quellensteuerbegrenzung vor, diese weicht aber von Art. 11 Abs. 2 OECD-MA ab. Art. 11 Abs. 3 enthält eine Sonderregelung für Zinsen, die an die Banco de Portugal oder die Deutsche Bundesbank bezahlt werden. Dies findet keine Entsprechung im OECD-MA. Art. 11 Abs. 4 DBA Portugal entspricht Art. 11 Abs. 3 OECD-MA, verweist jedoch ergänzend auf das nationale Steuerrecht des Quellenstaates. Absatz 5 DBA Portugal ist identisch mit Absatz 4 der Fassung des MA 1992, Abs. 6 DBA Portugal mit Abs. 5 der Fassung des MA 1992. Art. 11 Abs. 7 DBA Portugal entspricht Art. 11 Abs. 6 OECD-MA.
B. Systematische Kommentierung
I. Art. 11 Abs. 1 DBA Portugal
6Entsprechend dem OECD-MA steht das Besteuerungsrecht für Zinsen dem Staat zu, in welchem der Empfänger der Zinsen ansässig ist.
7–9Einstweilen frei
II. Art. 11 Abs. 2 DBA Portugal
10Art. 11 Abs. 2 DBA Portugal sieht vor, dass der Quellenstaat ebenfalls besteuern darf. Es gibt hier eine Sonderregelung. Das Quellenbesteuerungsrecht ist auf 10 % des Bruttobetrages der Zinsen beschränk...