Abschnitt III Besteuerung des Einkommens
Artikel 11 Zinsen
(1) Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, können im anderen Staat besteuert werden.
(2) Diese Zinsen können jedoch auch in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Empfänger der Zinsen der Nutzungsberechtigte ist, nicht übersteigen
10 vom Hundert des Bruttobetrages der Zinsen, wenn die Zinsen für Bankdarlehen jeder Art gezahlt werden. Auf Zinsen, die aus Portugal stammen, findet dieser Buchstabe nur Anwendung, wenn das Vorhaben, für welches das Darlehen gewährt wird, nach Auffassung der portugiesischen Regierung von wirtschaftlichem oder sozialem Interesse für das Land ist; diese Voraussetzung gilt stets dann als erfüllt, wenn das Vorhaben zu Entwicklungsplänen gehört, denen die genannte Regierung zugestimmt hat;
15 vom Hundert des Bruttobetrages der Zinsen in allen anderen Fällen.
Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten regeln in gegenseitigem Einvernehmen, wie diese Begrenzungsbestimmung durchzuführen ist.
(3) Ungeachtet des Absatzes 2 sind Zinsen, die aus der Bundesrepublik Deutschland stammen und an die Banco de Portugal gezahlt werden, von der deutschen Steuer befreit, und Zinsen, die aus Portugal stammen und an die Deutsche Bundesbank gezahlt werden, von der portugiesischen Steuer befreit. Die zuständigen Behörden können die Bestimmungen dieses Absatzes in gegenseitigem Einvernehmen auf die an andere ähnliche Einrichtungen gezahlten Zinsen erstrecken.
(4) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck ”Zinsen” bedeutet Einkünfte aus öffentlichen Anleihen, aus Schuldverschreibungen, auch wenn sie durch Pfandrechte an Grundstücken gesichert oder mit einer Gewinnbeteiligung ausgestattet sind und aus Forderungen jeder Art sowie alle anderen Einkünfte, die nach dem Steuerrecht des Staates, aus dem sie stammen, den Einkünften aus Darlehen gleichgestellt sind.
(5) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, aus dem die Zinsen stammen, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Forderung, für die die Zinsen gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehört. In diesem Fall können die Zinsen im anderen Staat nach dem Steuerrecht dieses Staates besteuert werden.
(6) Zinsen gelten dann als aus einem Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner dieser Staat selbst, eine seiner Gebietskörperschaften oder eine in diesem Staat ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Zinsen, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in einem Vertragsstaat eine Betriebsstätte oder eine feste Einrichtung und ist die Schuld, für die die Zinsen gezahlt werden, für Zwecke der Betriebsstätte oder der festen Einrichtung eingegangen worden und trägt die Betriebsstätte oder die feste Einrichtung die Zinsen, so gelten die Zinsen als aus dem Staat stammend, in dem die Betriebsstätte oder die feste Einrichtung liegt.
(7) Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsberechtigten oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Zinsen, gemessen an der zugrundeliegenden Forderung den Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.
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