DBA-Kommentar
2024
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Artikel 6 Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Art. 6 DBA Portugal regelt die Besteuerung von Einkünften aus unbeweglichem Vermögen und hat fünf Absätze.
2–4Einstweilen frei
II. Abweichungen vom OECD-MA
5Art. 6 Abs. 1, 2 und 3 DBA Portugal sind identisch mit denen des Art. 6 OECD-MA. Auch Art. 6 Abs. 4 DBA Portugal ist weitestgehend identisch mit Art. 6 Abs. 4 OECD-MA. Das DBA Portugal enthält jedoch einen zusätzlichen Verweis auf Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, das der Ausübung einer selbständigen Arbeit dient. Zu Art. 6 Abs. 5 DBA Portugal gibt es keine entsprechende Regelung im Musterabkommen.
6–8Einstweilen frei
B. Systematische Kommentierung
I. Art. 6 Abs. 1 DBA Portugal
9Vgl. Fischer/Märker in GKGK, DBA (Online-Stand: Juni 2024), Art. 6 OECD-MA Rz. 91 ff.
Die Vorschrift des Art. 6 Abs. 1 entspricht dem OECD-MA. Der Vertragsstaat, in dem das Vermögen belegen ist, hat das Besteuerungsrecht.
10–12 Einstweilen frei
II. Art. 6 Abs. 2 DBA Portugal
13gl. Fischer/Märker in GKGK, DBA (Online-Stand: Juni 2024), Art. 6 OECD-MA Rz. 202 ff.
14–16Einstweilen frei
III. Art. 6 Abs. 3 DBA Portugal
17Vgl. Fischer/Märker in GKGK, DBA (Online-Stand: Juni 2024), Art. 6 OECD-MA Rz. 311 ff.
18–20Einstweilen frei
IV. Art. 6 Abs. 4 DBA Portugal
21Abweichend zum OECD-MA gilt das Belegenheitsprinzip nicht nur für unbewegliches Vermögen eines Unternehmens, sondern darüber hinaus auch für Einkünfte aus unbeweglichem...