DBA-Kommentar
2024
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Artikel 5 Betriebsstätte
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Art. 5 DBA Portugal definiert für das Abkommen den Begriff der Betriebsstätte. Der Begriff der Betriebsstätte wird in den Art. 10 Abs. 4, 11 Abs. 5, 12 Abs. 4, 13 Abs. 2 verwendet. Bei Zuordnung dieser Einkünfte zu einer Betriebsstätte gelten diese als der Betriebsstätte zugehörig (Betriebsstättenvorbehalt). Darüber hinaus wird der Begriff in Art. 15, 22 Abs. 2, 23, 25 Abs. 2 erwähnt.
2–4Einstweilen frei
II. Abweichungen vom OECD-MA
5Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 DBA Portugal sind identisch mit dem OECD-MA. Eine Abweichung besteht zu Art. 5 Abs. 3 OECD-MA. Das DBA Portugal bestimmt eine Bauausführung oder Montage als Betriebsstätte, wenn ihre Dauer sechs Monate überschreitet. Das OECD-MA legt hingegen eine Mindestdauer von zwölf Monaten fest. Eine Abweichung besteht auch zu den Absätzen 4, 5 und 6 DBA Portugal, so entsprechen diese der Fassung des OECD-MA 2014. Art. 5 Abs. 7 DBA Portugal ist identisch mit dem OECD-MA. Die Absätze 4.1 und 8 des OECD-MA sind im DBA Portugal nicht enthalten.
6–8 Einstweilen frei
B. Systematische Kommentierung
I. Art. 5 Abs. 1 DBA Portugal
9Vgl. Rehfeld in GKGK, DBA (Online-Stand: März 2023), Art. 5 OECD-MA, Rz. 61 ff.
1. Allgemeine Erläuterungen
10Vgl. Rehfeld in GKGK, DBA (Online-Stand: März 2023), Art. 5 OECD-MA Rz. 61.