DBA-Kommentar
2024
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Artikel 2 Unter das Abkommen fallende Steuern
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Artikel 2 DBA Portugal regelt den sachlichen Anwendungsbereich, und zwar, welche Steuern konkret auf das Abkommen Anwendung finden.
2–4Einstweilen frei
II. Abweichungen vom OECD-MA
5In Abweichung zu Art. 2 Abs. 1 OECD-MA werden in Art. 2 Abs. 1 DBA Portugal konkret für beide Länder die einzelnen Steuern, auf die das Abkommen anwendbar sein soll, aufgezählt. Aus deutscher Sicht gehören die Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer, die Vermögensteuer, die Grundsteuer, die Gewerbesteuer sowie Ergänzungsabgaben zu den vorgenannten Steuern zum Anwendungsbereich des DBA. Art. 2 Abs. 1 OECD-MA hingegen definiert allgemein, dass das Abkommen für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gilt. Die Aufzählung, welche Steuern konkret erfasst werden, nimmt das OECD-MA in Art. 2 Abs. 3 erst vor. Dadurch ergibt sich aber keine inhaltliche Abweichung. Artikel 2 Abs. 2 OECD-MA enthält eine generelle Definition der Steuern vom Einkommen und Vermögen. Eine solche Definition beinhaltet das DBA Portugal nicht. Mangels allgemeiner Definition muss der Begriff aus Art. 2 Abs. 1 abgeleitet werden.
6–8Einstweilen frei
B. Systematische Kommentierung
I. Art. 2 Abs. 1
9Art. 2 DBA Portugal regelt den sachlichen Anwendungsb...