DBA-Kommentar
2024
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Artikel 2 Unter das Abkommen fallende Steuern
Erläuterungen
I. Sachlicher Geltungsbereich (Abs. 1)
1Die Vertragsstaaten haben den sachlichen Geltungsbereich des Abkommens auf die in Abs. 1 aufgezählten Steuern begrenzt. Dies ergibt sich aus dem Verzicht auf eine allgemeine Bestimmung des Anwendungsbereichs, wie sie in Art. 2 Abs. 1 OECD-MA erfolgt (a. A. Wassermeyer, in: Debatin/Wassermeyer, Portugal, Art. 2, Rn, 2). Die in Art. 2 Abs. 2 OECD-MA enthaltene Beschreibung der Steuern vom Einkommen und Vermögen ist durch die Aufzählung der Steuern, für die das Abkommen gilt, entbehrlich.
2Der Steuerkatalog ist auf die Lage zurzeit des Abkommensschlusses im Jahre 1980 abgestellt. In Portugal gab es seinerzeit noch keine einheitliche Einkommensteuer, sondern die Besteuerung erfolgt nach Einkünften getrennt (Schedulensystem), die dementsprechend in Abs. 1 aufgeführt sind. Neben den einzelnen Schedulen wurde auf das gesamte Einkommen der natürlichen Personen oder Körperschaften eine Ergänzungssteuer erhoben, die sich an der persönlichen Leistungsfähigkeit des Einkünftebeziehers ausrichtete. Durch verschiedene Steuerreformen wurde eine einheitliche Einkommensbesteuerung eingeführt. Wegen der sog. Folgesteuerregelung in Abs. 2 findet das Abkommen auf die gegenwärtige Steuerla...