DBA-Kommentar
2024
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Artikel 26 Verständigungsverfahren
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Der auf dem Art. 25 OECD-MA 1998 basierende Art. 26 DBA Polen regelt das Verständigungsverfahren. Bei Verfehlen der Erreichung der Einmalbesteuerung besteht für Steuerpflichtige die Möglichkeit, sich an die zuständige Behörde ihres Ansässigkeitsstaats zu wenden. Ist eine einseitige Lösung durch den Ansässigkeitsstaat nicht möglich, kann die Behörde sich an die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaats wenden und sich zusammen mit dieser verständigen und um eine befriedigende Lösung bemühen. Ein Einigungszwang besteht auf Grundlage des DBA jedoch nicht.
2Einstweilen frei
II. Abweichungen vom OECD-MA
3Das Abkommen entspricht Wortgleich dem OECD-MA 1998. Allein Abs. 4 weicht mit der fehlenden Konkretisierung bezüglich der Kommission sprachlich von den OECD-MA ab. Daraus ergeben sich keine Folgen. Der im OECD-MA 2017 eingefügte Abs. 5 fehlt.
4Einstweilen frei
III. Auswirkungen durch das Multilaterale Instrument
5Da weder Deutschland noch Polen das jeweils andere Abkommen als vom Mehrseitigen Übereinkommen erfasst notifizierten, kommt es hierdurch zu keinen Änderungen.
6Einstweilen frei