DBA-Kommentar
2024
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Artikel 21 Studenten
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Art. 21 DBA Polen enthält ein Besteuerungsverbot für Zahlungen, die ein Student, ein Auszubildender oder ein Praktikant erhält. Die Norm verbietet eine Besteuerung im Aufenthaltsstaat, wenn der Aufenthalt dort ausschließlich zum Zwecke des Studiums oder der Ausbildung stattfindet und die erhaltenen Zahlungen für seinen Unterhalt, sein Studium oder seine Ausbildung auch nicht aus diesem Staat stammen. Eine weitere Voraussetzung ist die Ansässigkeit im anderen Vertragsstaat bzw. die dortige Ansässigkeit unmittelbar vor der Einreise in den Aufenthaltsstaat.
2Art. 21 berührt weder die Besteuerung der Einkünfte im (ggf. früheren) Ansässigkeitsstaat des Steuerpflichtigen noch im Herkunftsstaat der Einkünfte.
3Nach polnischem Steuerrecht (Art. 21 Abs. 1 Nr. 146 pEStG) sind Einkünfte aus Arbeits- oder Dienstverträgen von Personen unter 26 Jahren bis zu einem Betrag von 85.528 PLN (ca. 17.000 €) pro Jahr steuerfrei.
4Vgl. Kolb in GKGK, DBA, Art. 24 OECD-MA 2017 Rz. 1–35.
5–7Einstweilen frei
II. Abweichungen vom OECD-MA
8Art. 21 DBA Polen entspricht fast wortgleich dem Art. 20 OECD-MA 2017. Statt der Bezeichnung „Auszubildender” verwen...