DBA-Kommentar
2024
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Artikel 16 Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Art. 16 des Abkommens regelt die Besteuerung der Aufsichtsrat- oder Verwaltungsratsvergütungen sowie ähnlicher Zahlungen im grenzüberschreitenden Kontext.
2Einstweilen frei
II. Abweichungen vom OECD-MA
3Abs. 1 des Art. 16 DBA Polen entspricht wörtlich den Musterabkommen von 1998 und 2017. Die Ausnahme des Abs. 2 für bevollmächtigte Vertreter findet sich nicht in den Musterabkommen wieder.
4Einstweilen frei
III. Auswirkungen durch das Multilaterale Instrument
5Da weder Deutschland noch Polen das jeweils andere Abkommen als vom Mehrseitigen Übereinkommen erfasst notifizierten, kommt es hierdurch zu keinen Änderungen.
6 Einstweilen frei
B. Systematische Kommentierung
I. Art. 16 Abs. 1 DBA Polen
7Art. 16 Abs. 1 entspricht dem OECD-MA 2017. Das Besteuerungsrecht für Aufsichtsrat-, Verwaltungsrat- oder ähnlichen Vergütungen ist dem Ansässigkeitsstaat der auszahlenden Gesellschaft zuzuweisen. Die deutsche und polnische Sprachfassung fällt allerdings auseinander. Während die deutsche Sprachfassung Aufsichts- und Verwaltungsratsvergütungen erfasst, gibt die polnische Fassung den Begriff der „directors‘ fees“ mit Aufsi...