DBA-Kommentar
2024
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Artikel 13 Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Der Art. 13 DBA Polen erfasst die aus der Veräußerung von Wirtschaftsgütern resultierenden Einkünfte. Charakteristisch ist dabei die Wertsteigerung ohne aktives Zutun. Hierdurch lassen sich insbesondere denkbare Überschneidungen mit anderen Verteilungsartikeln lösen, die bei unternehmerischer Bearbeitung zugunsten des Art. 7 DBA Polen zu lösen sind.
2Die Vorschrift regelt die Veräußerungsvorgänge von
unbeweglichem Vermögen (Abs. 1),
Anteilen an Gesellschaften, deren Aktivvermögen überwiegend aus unbeweglichem Vermögen besteht, sog. Immobilienkapitalgesellschaften (Abs. 2),
beweglichem Vermögen einer Betriebsstätte oder festen Einrichtung (Abs. 3),
Betriebsstätten (allein oder mit dem übrigen Unternehmen) oder festen Einrichtungen (Abs. 3),
Seeschiffen und Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr, sowie Binnenschiffen einschließlich des sich dort befindlichen beweglichen Vermögens (Abs. 4),
sonstigem Vermögen (Abs. 5) und
die fiktive Veräußerung bei Wegzug einer natürlichen Person (Abs. 6).
3Gewinne aus der Veräußerung von Immobilien sind nach polnischem Einko...