DBA-Kommentar
2024
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Artikel 10 Dividenden
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Der Art. 10 des Abkommens gewährt dem Quellenstaat das Besteuerungsrecht bei grenzüberschreitenden Dividendenausschüttungen. Die Regelung orientiert sich am OECD-MA 1998. Die noch im DBA Polen 1972 vorhandene Suspensionsklausel findet sich im aktuellen Abkommen nicht mehr wieder.
2Einstweilen frei
II. Abweichungen vom OECD-MA
3Der Artikel entspricht mit wenigen Ausnahmen im Wesentlichen dem OECD-MA 1998 und weicht somit u. a. in der Formulierung teilweise von der Wortwahl des OECD-MA 2017 ab. Unterscheidungen zu den Musterabkommen stellt vor allem die abweichende Beteiligungshöhe von lediglich 10 % statt 25 % zur Gewährung des 5 %igen Besteuerungsrechts bei Kapitalgesellschaften dar. Das OECD-MA 2017 stellt davon abweichend neben der Beteiligungshöhe zusätzlich auf eine Mindestbesitzdauer von 365 Tagen ab. Des Weiteren verzichtet das DBA Polen auf das den OECD-MA bekannten einvernehmlichen Verfahren zur Bestimmung der Begrenzung in Abs. 2. Demgegenüber ergänzt das DBA Polen die Definition des Dividendenbegriffs in Abs. 3 um Ausschüttungen auf Anteilsscheine an einem Investmentvermögen.
4Einstweilen frei