DBA-Kommentar
2024
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Artikel 9 Verbundene Unternehmen
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Die Vorschrift dient der Vermeidung der Doppelbesteuerung sowie der Berichtigung bei unangemessenen Gewinnverlagerungen durch verbundene Unternehmen. Dazu definiert die Vorschrift zunächst den Begriff der „verbundenen Unternehmen“ und bestimmt sodann die Gewinnberichtigung zwischen diesen, wenn sie dem Fremdvergleichsgrundsatz entgegensteht.
2Art. 9 DBA Polen ist für verbundene, rechtlich selbstständige Unternehmen das Pendant zu Art. 7 DBA Polen für rechtlich unselbständige Betriebsstätten. Beide Vorschriften regeln die entsprechende Gewinnzurechnung. Art. 11 Abs. 7 DBA Polen sowie Art. 12 Abs. 6 DBA Polen beinhalten eigenständige Gewinnkorrekturen für aufgrund von Beziehungen unangemessenen Zins- und Lizenzzahlungen, die der allgemeinen Gewinnkorrekturvorschrift nach Art. 9 DBA Polen vorgehen (vgl. Rasch in GKGK, DBA, Art. 9 OCED-MA 2017 Rz. 69).
3Nach polnischem Recht erfolgt auch bei rein innerstaatlichen Geschäftsvorfällen zwischen verbundenen Personen eine umfassende Prüfung und ggf. eine Korrektur.
4–5Einstweilen frei
II. Abweichungen vom OECD-MA
6Der Wortlaut des Art. 9 DBA Polen ist identisch mit dem des OECD-MA seit 1998.
7Einstweilen frei