DBA-Kommentar
2024
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Artikel 8 Internationale Transporte
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Art. 8 des Abkommens regelt das Besteuerungsrecht von Gewinnen, die Unternehmen aus der See-, Binnenschiff- und Luftfahrt erzielen. Entgegengesetzt zu der standardmäßigen Aufteilung der Unternehmensgewinne zum Stammhaus und zur Betriebsstätte bei grenzüberschreitenden Sachverhalten weist Art. 8 des Abkommens das Besteuerungsrecht ausschließlich dem Staat, in welchem sich der Ort der Geschäftsleitung befindet, zu.
2Einstweilen frei
II. Abweichungen vom OECD-MA
3Art. 8 DBA Polen entspricht weitestgehend dem OECD-MA 1998 mit Ausnahme des Zusatzes in Abs. 5, welcher die Vercharterung von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen ohne Besatzung und die Nutzung, Unterhaltung oder Vermietung von Containern normiert.
Die Vorschrift erfuhr durch die Aktualisierung beim OECD-MA 2017 eine Veränderung (vgl. Rolf in GKGK, DBA, Art. 8 OCED-MA 2017 Rz. 2).
4Einstweilen frei
III. Auswirkungen durch das Multilaterale Instrument
5Da weder Deutschland noch Polen das jeweils andere Abkommen als vom Mehrseitigen Übereinkommen erfasst notifizierten, kommt es hierdurch zu keinen Änderungen.
6Einstweilen frei