DBA-Kommentar
2024
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Artikel 5 Betriebsstätte
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Art. 5 DBA Polen ist von zentraler Bedeutung für das grenzüberschreitende unternehmerische Engagement (Art. 7) im deutsch-polnischen Kontext: Der Betriebsstättenbegriff definiert die zu erreichende Intensitätsschwelle, um ein Besteuerungsrecht einer der beiden Vertragsstaaten zuzulassen.
2Die Betriebsstättenbegründung kann sowohl unter sachlichem (feste Geschäftseinrichtung nach Abs. 1–4) als auch personellem Bezug (Vertretertatbestand, Abs. 4 und 6) eintreten.
3Der sachliche Bezug ist in Abs. 1 allgemein definiert und durch einen Positivkatalog in Abs. 2 und Abs. 3 (Bau- und Montagebetriebsstätte) sowie einen Negativkatalog in Abs. 4 konkretisiert.
4Abs. 5 betrifft die Begründung einer Betriebsstätte durch die Tätigkeit eines ständigen Vertreters (personeller Bezug), Abs. 6 enthält Ausnahmetatbestände für die Vertreterbetriebsstätte.
5In der Prüfungsreihenfolge ist in einem ersten Schritt das Bestehen einer Betriebsstätte anhand des Positivkatalogs (Abs. 2) und anhand der allgemeinen Definition (Abs. 1) zu überprüfen. Nachfolgend ist ein ggf. erfolgender Ausschlus...