DBA-Kommentar
2024
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Artikel 1 Persönlicher Geltungsbereich
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Art. 1 DBA Polen definiert den persönlichen Anwendungsbereich des Abkommens. Die „Person“ und die „Ansässigkeit“ stellen Anknüpfungspunkte dar. Personen müssen in einem der beiden Vertragsstaaten „ansässig“ sein, um unter den Anwendungsbereich des Abkommens zu fallen. Die „Staatsangehörigkeit“ ist bei der Bestimmung des Anwendungsbereichs des Abkommens irrelevant.
2Einstweilen frei
II. Abweichungen vom OECD-MA
3Art. 1 DBA Polen stimmt inhaltlich und wörtlich mit Art. 1 OECD-MA 1998–2014 überein.
4Das Update des OECD-MA 2017 führte zu einer Ergänzung des Art. 1 des OECD-MA um Abs. 2 (Abkommensmissbrauch bei hybriden Rechtsträgern, vgl. Stöber in GKGK, DBA, Art. 1 OECD-MA 2017 Rz. 288–306) und Abs. 3 (sog. „Saving-Clause”, vgl. Stöber in GKGK, DBA, Art. 1 OECD-MA 2017 Rz. 311–317), die bislang im DBA Polen keinen Niederschlag fanden.
5–6Einstweilen frei
III. Auswirkungen durch das Multilaterale Instrument
7Da weder Deutschland noch Polen das jeweils andere Abkommen als vom Mehrseitigen Übereinkommen erfasst notifizierten, kommt es hierdurch zu keinen Änderungen.
8 Einstweilen frei
B. Systematische Kommentierung
9Anknüpfungspunkte für den persönlichen Anwendungsbereich sin...