DBA-Kommentar
2024
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Artikel 12 Lizenzgebühren und Gebühren für technische Dienstleistungen
Erläuterungen
1Durch Art. 12 Abs. 1 wird dem Ansässigkeitsstaat in Übereinstimmung mit Art. 12 Abs. 1 OECD-MA das Besteuerungsrecht an den aus dem anderen Vertragsstaat bezogenen Lizenzgebühren zugestanden. Abweichend von Art. 12 OECD-MA werden den Lizenzgebühren auch Gebühren für technische Dienstleistungen zugeordnet, vgl. dazu Rn. 5.
2Abweichend von Art. 12 Abs. 1 OECD-MA wird dem Quellenstaat durch Art. 12 Abs. 2 ein auf 10 v. H. des Bruttobetrags der Lizenzgebühren beschränktes Besteuerungsrecht zugestanden, sofern der in dem anderen Vertragsstaat ansässige Empfänger der Lizenzgebühren der Nutzungsberechtigte ist.
3Abweichend vom OECD-MA sieht Art. 24 Abs. 4 vor, dass die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten im gegenseitigen Einvernehmen regeln, wie die nach dem DBA vorgesehene Begrenzung der Quellensteuer durchzuführen ist. Derartige Vereinbarungen sind bisher nicht bekannt geworden, so dass das nationale Recht des jeweiligen Vertragsstaates maßgebend ist. Wegen Einzelheiten zu der Entlastung von inländischen Abzugssteuern wird auf Teil 5 Abschn. 1 Rn. 295 ff. hingewiesen.
4Die sich aus Art. 12 Abs. 3 ergebende Definition des Begriffs der Lizenzgebühren entspricht weitgehend Art. 12 Abs. 2 OECD-MA einschl. der Erläuterungen dazu in Nr. 10 und 18 des Kommenta...