DBA-Kommentar
2024
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Artikel 11 Zinsen
Erläuterungen
1Durch Art. 11 Abs. 1 wird in Übereinstimmung mit Art. 11 Abs. 1 OECD-MA dem Ansässigkeitsstaat das Besteuerungsrecht an den aus dem anderen Vertragsstaat bezogenen Zinsen zugestanden. Zur Ausübung des Besteuerungsrechts durch den Ansässigkeitsstaat wird auf Art. 22 sowie auf die Erläuterungen dazu hingewiesen.
2Hinsichtlich des dem Quellenstaat auf einen bestimmten v. H.-Satz des Bruttobetrags der Zinsen beschränkten Besteuerungsrechts weicht das DBA von Art. 11 Abs. 2 OECD-MA ab. Die üblicherweise vorgesehene Beschränkung auf 10 v. H. des Bruttobetrags der Zinsen wird lediglich für Zinsen vorgesehen, die von einem Bankinstitut für von ihm gewährte Kredite vereinnahmt werden. In den übrigen Fällen verbleibt der Quellenstaat zur Erhebung einer Quellensteuer in Höhe von 20 v. H. des Bruttobetrags der Zinsen berechtigt.
3Nach Nr. 4 des Protokolls gilt die Begrenzung der Quellensteuer nicht für Vergütungen aus Rechten oder Forderungen mit Gewinnbeteiligung, z. B. Einkünfte aus partiarischen Darlehen und aus Gewinnobligationen, die bei der Gewinnermittlung des Vergütungsschuldners abzugsfähig sind.
4Eine Abweichung vom OECD-MA und auch von der deutschen Vertragspraxis ist die in Art. 11 Abs. 2 enthaltene Bestimmung, wonac...