DBA-Kommentar
2025
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Artikel 33 Kündigung
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Art. 33 DBA Österreich regelt die Kündigung des Abkommens.
2Einstweilen frei
II. Abweichungen von OECD-MA und VHG-DBA
3Die Regelung in Art. 33 DBA Österreich entspricht inhaltlich den Regelungen in Art. 32 OECD-MA und Art. 32 VHG-DBA.
4Einstweilen frei
B. Systematische Kommentierung
5Das DBA Österreich ist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Den Vertragsstaaten steht jedoch ein Kündigungsrecht zu. Die Kündigung kann einseitig oder im Einvernehmen erfolgen.
6Art. 33 Satz 1 DBA Österreich sieht eine Sperrfrist von fünf Jahren nach Ablauf des Jahres, in dem das Abkommen in Kraft getreten ist, vor. Sodann ist zum jeweils 30.6. eines Jahres eine Kündigung möglich.
7Im Fall der Kündigung regelt Art. 33 Satz 2 DBA Österreich die zeitlichen Wirkungen der Kündigung.
8Bei den im Abzugsweg erhobenen Steuern von Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren wirkt die Kündigung nach Art. 33 Satz 2 Buchst. a DBA Österreich auf die Beträge, die am oder nach dem 1.1. des der Kündigung folgenden Jahres gezahlt werden.
9Bei den nicht in Art. 33 Satz 2 Buchst. a DBA Österreich genannten übrigen Steuern wirkt die Kündigung nach Art. 33 Satz 2 Buchst. b DBA Österreich für solche Steuern, die für Zeiträume ab dem 1.1. des Kalenderjahrs erhoben werden, ab dem Jahr, das auf das Kündigungsjahr folgt.