DBA-Kommentar
2025
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Artikel 25 Verständigungsverfahren
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Art. 25 DBA Österreich enthält Regelungen zum Verständigungs- und Konsultationsverfahren. Diese Verfahrensvorschriften sollen die Beseitigung einer abkommenswidrigen Besteuerung (insbesondere die Vermeidung einer Doppelbesteuerung) in einem zwischenstaatlichen Verwaltungsverfahren regeln, indem die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten Schwierigkeiten bei der Auslegung oder Anwendung des Abkommens beseitigen können. Art. 25 DBA Österreich sieht grds. das Verständigungsverfahren (Art. 25 Abs. 1 und 2 DBA Österreich) und das Konsultationsverfahren (Art. 25 Abs. 3 DBA Österreich) vor.
2Einstweilen frei
II. Abweichungen von OECD-MA und VHG-DBA
3Art. 25 DBA Österreich entspricht im Wesentlichen den Regelungen in Art. 25 OECD-MA und Art. 24 VHG-DBA. Insbesondere entspricht Art. 25 Abs. 2 DBA Österreich vollständig den Vorgaben im OECD-MA und der deutschen Verhandlungsgrundlage. In Art. 25 Abs. 3 und Abs. 4 DBA Österreich sind dagegen kleine terminologische Unterschiede inhärent, die jedoch keine anderweitige Bestimmung enthalten.
4Im Gegensatz zum OECD-MA, aber in Einklang mit der deutschen Verhandlungsgrundlage ist Adressat des Verständigungsverfahrens der Vertragsstaat, in dem die infragestehende Person ansässig ist, oder, sofern der Fall von Art. 24 Abs. 1 DBA Österreich erfasst wird, der Vertragsstaat, dessen Staatsangehöriger sie ist. In Art. 24 Abs. 1 OECD-MA ka...