DBA-Kommentar
2024
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Artikel 25 Verständigungsverfahren
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Die Vertragsparteien legten in Art. 25 DBA Österreich ein Prozedere fest, wie im Fall von Schwierigkeiten oder Zweifeln bei der Auslegung oder Anwendung des Abkommens vorzugehen ist.
2Einstweilen frei
II. Historischer Hintergrund und Entwicklung
3Die Vertragsparteien haben mit dem Vertrag über Rechtsschutz und Rechtshilfe in Steuersachen bereits 1922 Regelungen hinsichtlich gegenseitiger Amts- und Rechtshilfe in Steuersachen sowie Rechtsschutz für Steuerpflichtige geschlossen.
4Nach Art. 21 DBA Österreich 1954 war festgelegt, dass die obersten Finanzbehörden beider Staaten bei der Behandlung von Fragen, die sich aus diesem Abkommen ergeben, unmittelbar miteinander verkehren. Zur Beseitigung von Schwierigkeiten und Zweifeln bei der Auslegung oder Anwendung war vereinbart, dass sich die obersten Finanzbehörden gegenseitig ins Einvernehmen setzen.
5–6Einstweilen frei
III. Abweichungen vom OECD-MA
1. Vergleich mit dem OECD-MA i. d. F. 2000
7Art. 25 Abs. 1–4 DBA Österreich stimmen inhaltlich (und größtenteils wortwörtlich) mit Art. 25 Abs. 1–4 OECD-MA vor dem Update 2017 überein.
2. Vergleich mit dem OECD-MA i. d. F. 2017
8Nach dem OECD-MA 2017 i...