DBA-Kommentar
2024
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Artikel 24 Gleichbehandlung
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Art. 24 DBA Österreich normiert entsprechend Art. 24 OECD-MA 2000 Diskriminierungsverbote.
2Einstweilen frei
II. Historischer Hintergrund und Entwicklung
3In den Vorgängerabkommen zwischen Österreich und Deutschland findet sich keine entsprechende Bestimmung.
4Einstweilen frei
III. Abweichungen vom OECD-MA
1. Vergleich mit dem OECD-MA i. d. F. 2000
5Art. 24 DBA Österreich entspricht vollumfänglich Art. 24 OECD-MA 2000.
2. Vergleich mit dem OECD-MA i. d. F. 2017
6Es wurden keine Änderungen im OECD-MA i. d. F. 2017 vorgenommen.
7–8 Einstweilen frei
IV. Verhältnis zu anderen Artikeln
Die Diskriminierungsverbote in Art. 24 DBA Österreich unterscheiden sich in ihrem Zweck von den anderen Bestimmungen im DBA. Sie dienen nicht der Vermeidung einer Doppelbesteuerung, sondern dem Gleichbehandlungsgebot.
9–10Einstweilen frei
B. Systematische Kommentierung
11Da Art. 24 DBA Österreich vollumfänglich Art. 24 OECD-MA 2000 entspricht, wird auf die entsprechende Kommentierung verwiesen (vgl. Oertel in GKGK, DBA, Art. 24 OECD-MA Rz. 1 ff.). Nachfolgend werden einzelne Besonderheiten im Rahmen der Anwendung dargestellt.
12Einstweilen frei
I. Entlastung von österreichischer Kommunalsteuer
13Nach Ziffer 12 Buchst. a des Protokolls zum DBA Österreich steht in Deut...