DBA-Kommentar
2024
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Artikel 18 Ruhegehälter, Renten und ähnliche Zahlungen
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick
1In Art. 18 Abs. 1 DBA Österreich wird die Verteilung der Besteuerungsrechte an Ruhegehältern und Renten i. S. des Art. 18 Abs. 4 DBA Österreich geregelt, wobei das Besteuerungsrecht grds. dem Ansässigkeitsstaat zusteht. Sonderregelungen bestehen allerdings für Leistungen aus der gesetzlichen Sozialversicherung nach Art. 18 Abs. 2 DBA Österreich und für bestimmte Versorgungsleistungen nach Art. 18 Abs. 3 DBA Österreich, die dem Quellenstaat das alleinige Besteuerungsrecht zuweisen. Unterhaltszahlungen dürfen gem. Art. 18 Abs. 5 DBA Österreich nur im Ansässigkeitsstaat des Unterhaltsempfängers besteuert werden, es sei denn, die Unterhaltszahlung ist im Quellenstaat beim Unterhaltsverpflichteten – ausnahmsweise – bei der Berechnung der Steuer abzugsfähig.
2Einstweilen frei
II. Historischer Hintergrund und Entwicklung
3Für Ruhegehälter, Pensionen und ähnliche Bezüge enthielt bereits das DBA Österreich 1954 eine Sonderregelung. Nach Art. 9 Abs. 4 DBA Österreich 1954 wurde das Besteuerungsrecht an Wartegeldern, Ruhegehältern, Witwen- und Waisenpensionen und anderen Bezügen sowie geldwerten Vorteilen für frühere Dienstleistungen natürlicher Personen dem Wohnsitzstaat zugewiesen. Zwar findet sich die Rege...