DBA-Kommentar
2024
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Artikel 12 Lizenzgebühren
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Art. 12 Abs. 1 DBA Österreich sieht für Einkünfte aus Lizenzgebühren ein ausschließliches Besteuerungsrecht des Ansässigkeitsstaates vor. Art. 12 Abs. 2 DBA Österreich definiert den Begriff „Lizenzgebühren“ für den Anwendungsbereich des DBA Österreich. Art. 12 Abs. 3 DBA Österreich enthält den Betriebsstättenvorbehalt. Art. 12 Abs. 4 DBA Österreich legt fest, dass Lizenzgebühren dann aus dem anderen Vertragsstaat stammen, wenn der Schuldner dort ansässig ist oder ihm die Zahlungen einer örtlichen Betriebsstätte oder festen Einrichtung zuzurechnen sind. Art. 12 Abs. 5 DBA Österreich normiert eine Anti-Missbrauchsbestimmung bei fremdunüblichen Vereinbarungen.
2Einstweilen frei
II. Abweichungen vom OECD-MA und VHG-DBA
3Vergleichbar den einschlägigen Bestimmungen in Art. 10 und Art. 11 sieht Art. 12 Abs. 3 DBA Österreich im Vergleich zu Art. 12 Abs. 3 OECD-MA und Art. 12 Abs. 3 VHG-DBA eine Erweiterung des Betriebsstättenvorbehalts auf feste Einrichtungen selbständig Erwerbstätiger vor. Außerdem verweist Art. 12 Abs. 3 letzter Satz DBA Österreich abweichend von Art. 12 Abs. 3 letzter Satz OECD-MA und Art. 12 Abs. 3 letzter Satz VHG-DBA zusätzlich zu Art. 7 auch auf Art. 14 DBA Österreich.
4Anders als das OECD-MA und das VHG-DBA kennt das DBA Österreich auch für Lizenzgebühren eine explizite Rege...