DBA-Kommentar
2024
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Artikel 10 Dividenden
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Art. 10 Abs. 1 DBA Österreich normiert für Dividendeneinkünfte grds. ein Besteuerungsrecht des Ansässigkeitsstaates, wobei Art. 10 Abs. 2 DBA Österreich ein korrespondierendes Quellenbesteuerungsrecht des Quellenstaates enthält. Art. 10 Abs. 3 DBA Österreich beinhaltet eine Definition des Begriffs „Dividenden“. Art. 10 Abs. 4 DBA Österreich schließt eine Anwendung der allgemeinen Verteilungsregel für jene Dividendeneinkünfte aus, die einer Betriebsstätte oder festen Einrichtung im Quellenstaat zuzurechnen sind. Art. 10 Abs. 5 DBA Österreich verbietet die Besteuerung extraterritorialer Dividendenzahlungen.
2–3Einstweilen frei
II. Abweichungen vom OECD-MA und VHG-DBA
4Das Schachtelprivileg des Art. 10 Abs. 2 Buchst. a DBA Österreich, das zu einer Begrenzung des Quellensteuerabzugs auf 5 % führt, unterscheidet sich insoweit von Art. 10 Abs. 2 OECD-MA, als das DBA Österreich bei Gesellschaften (ausgenommen Personengesellschaften) als Nutzungsberechtigten eine (gleichfalls unmittelbare) Beteiligung von 10 % ausreichen lässt, um die Folgen nach Buchst. a auszulösen, wohingegen das OECD-MA eine direkte Beteiligung von mindestens 25 % verlangt; zudem ist abweichend zum OECD-MA keine Mindesthaltedauer vorgesehen. Allerdings besteht für internationale Schachtelbe...