DBA-Kommentar
2025
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Artikel 10 Dividenden
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1In Art. 10 DBA Österreich wird die Zuordnung von Besteuerungsrechten für Dividenden geregelt. Art. 10 Abs. 1 DBA Österreich normiert für Dividendeneinkünfte grds. ein Besteuerungsrecht des Ansässigkeitsstaates, wobei Art. 10 Abs. 2 DBA Österreich ein korrespondierendes Quellenbesteuerungsrecht des Quellenstaates enthält. In Art. 10 Abs. 3 DBA Österreich findet sich eine Definition des Begriffs „Dividenden“. Art. 10 Abs. 4 DBA Österreich schließt eine Anwendung der allgemeinen Verteilungsregel für jene Dividendeneinkünfte aus, die einer Betriebsstätte oder festen Einrichtung im Quellenstaat zuzurechnen sind. In Art. 10 Abs. 5 DBA Österreich wird die Besteuerung extraterritorialer Dividendenzahlungen untersagt.
2Die Vermeidung der Doppelbesteuerung ergibt sich aus Art. 23 DBA Österreich. Für Einkünfte aus Dividenden wendet die Bundesrepublik Deutschland eine Steuerfreistellung nur dann an, wenn die österreichischen Dividenden an eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Gesellschaft (jedoch nicht an eine Personengesellschaft) gezahlt werden, deren Kapital zu mindestens 10 % unmittelbar der deutschen Gesellschaft gehört und welche bei der Ermittlung der Gewinne der ausschüttenden Gesellschaft nicht abgezogen worden sind (Art. 23 Abs. 1 Buchst. a Satz 3 DBA Österreich). Dies gilt im umgekehrten Fall für deutsche Dividen...