DBA-Kommentar
2024
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Artikel 8 Seeschifffahrt, Binnenschifffahrt und Luftfahrt
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Das ausschließliche Besteuerungsrecht für Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr sowie aus dem Betrieb von Schiffen, die der Binnenschifffahrt dienen, wird dem Vertragsstaat zugewiesen, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Transportunternehmens befindet. Es handelt sich um eine lex specialis zur lex generalis des Art. 7 (Unternehmensgewinne). Art. 8 ist außerdem auf Gewinne im Zusammenhang mit der Vercharterung von Schiffen und Luftfahrzeugen sowie der Vermietung/Nutzung von Containern zum Transport anwendbar.
2Einstweilen frei
II. Historischer Hintergrund und Entwicklung
3Art. 6 Abs. 1 DBA Österreich 1954 wies das Besteuerungsrecht für unmittelbar mit dem Betrieb eines Unternehmens der Seeschifffahrt, der Binnenschifffahrt oder der Luftfahrt zusammenhängenden Einkünfte nur dem Staate des Ortes der Geschäftsleitung zu, auch wenn sich in dem anderen Staat eine Betriebsstätte des Unternehmens befand.
1. Vergleich mit dem OECD-MA i. d. F. 2000
4Art. 8 Abs. 1 DBA Österreich entspricht dem OECD-MA 2000.
5In den österreichisc...