DBA-Kommentar
2024
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Artikel 7 Unternehmensgewinne
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1In Art. 7 DBA Österreich ist das Besteuerungsrecht des Ansässigkeitsstaates hinsichtlich der Unternehmensgewinne geregelt. Das Besteuerungsrecht des Ansässigkeitsstaates ist jedoch eingeschränkt, soweit Unternehmensgewinne einer im Quellenstaat gelegenen Betriebsstätte zugeordnet werden können (Betriebsstättenprinzip). Abs. 2 regelt die Gewinnzuteilung an die Betriebsstätte; Abs. 3 regelt den Ort, wo die Aufwendungen zum Abzug zugelassen sind. Abs. 4 bestimmt den Maßstab für die Aufteilung der Gesamtgewinne eines Unternehmens. Abs. 5–7 enthalten weitere Konkretisierungen der voranstehenden Bestimmungen und in Abs. 8 findet sich eine Subsidiaritätsklausel.
2Einstweilen frei
II. Historischer Hintergrund und Entwicklung
3Nach Art. 3 Abs. 1 DBA Österreich 1922 durften Einkünfte aus Gewerbebetrieb nur in dem Staat besteuert werden, in welchem eine Betriebsstätte zur Ausübung des Gewerbes unterhalten wurde. Gemäß Art. 4 Abs. 1 DBA Österreich 1954 durften Einkünfte aus einem gewerblichen Unternehmen, dessen Wirkung sich auf das Gebiet des anderen Staates erstreckt, im anderen Staat nur insoweit bes...