DBA-Kommentar
2025
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Artikel 4 Ansässige Person
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Art. 4 DBA Österreich regelt den subjektiven Geltungsbereich des Abkommens. Zudem definiert die Vorschrift den für die Abgrenzung der Besteuerungsrechte maßgeblichen Begriff der Ansässigkeit. Die Definition der Person ergibt sich bereits aus Art. 3 Abs. 1 Buchst. d und e DBA Österreich.
2In den Fällen der Doppelansässigkeit regelt Art. 4 Abs. 2 DBA Österreich für natürliche Personen nach der sog. Tie-breaker-Rule, welcher der beiden Staaten für die Abkommensanwendung als Ansässigkeitsstaat gilt. Art. 4 Abs. 3 DBA Österreich regelt als weitere Kollisionsnorm die Auflösung der Ansässigkeit anderer als natürlicher Personen zugunsten des Vertragsstaats des Ortes der tatsächlichen Geschäftsleitung.
3Einstweilen frei
II. Abweichungen von OECD-MA und VHG-DBA
4Art. 4 DBA Österreich entspricht im Wesentlichen dem OECD-MA und der DBA-Verhandlungsgrundlage.
5Art. 4 Abs. 1 Satz 1 DBA Österreich zählt als „eine in einem Vertragsstaat ansässige Person“ neben dem Staat und seinen Gebietskörperschaften entgegen dem OECD-MA auch andere juristische Personen des öffentlichen Rechts auf. Daraus ergeben sich jedoch keine inhaltlichen Auswirkungen, da andere juristische Personen ohnehin bereits unter die Vorschrift fallen. Ferner enthält Art. 4 Abs. 1 Satz 1 DBA Österreich entgegen dem OECD-MA keine Ansässigkeitsregelung für an...