DBA-Kommentar
2024
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Artikel 4 Ansässige Person
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Art. 4 DBA Österreich definiert die „Ansässigkeit“ einer Person in einem „Vertragsstaat“ als Voraussetzung für die Begründung der Abkommensberechtigung.
2 Einstweilen frei
II. Historischer Hintergrund und Entwicklung
3Im DBA Österreich 1922 war der Begriff „Wohnsitz“ definiert, als Ort, wo jemand eine Wohnung unter Umständen innehat, die auf die Absicht der Beibehaltung einer solchen schließen lassen (Art. 1 Abs. 3).
4Die Definition von Wohnsitz im DBA Österreich 1954 entsprach fast wortwörtlich § 8 AO und § 26 Abs. 1 BAO (Art. 1 Abs. 2 DBA Österreich). Bei juristischen Personen war der Wohnsitz grds. am Ort der Geschäftsleitung, subsidiär am Ort des Sitzes (Art. 1 Abs. 3 DBA Österreich).
5Einstweilen frei
III. Abweichungen vom OECD-MA
1. Vergleich mit dem OECD-MA i. d. F. 2000
6Art. 4 Abs. 1 DBA Österreich stimmt weitgehend mit Art. 4 Abs. 1 OECD-MA 2000 überein.
7Einstweilen frei
8Art. 4 Abs. 1 Satz 1 DBA Österreich zählt als unter „eine in einem Vertragsstaat ansässige Person“ neben dem Staat und seinen Gebietskörperschaften auch andere juristische Personen des öffentlichen Rechts auf. Dies hat jedoch keine inhaltlichen Auswirkungen, weil diese Personen ohnehin auch unter Art. 4 Abs. 1 OECD-MA fallen.
9Art. 4 Abs. 2 entspricht weitgehend dem OECD-MA 2000. Art. 4 Abs. 2 Buchst. d des OECD-MA 2000 lautete...