DBA-Kommentar
2024
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Artikel 27 Unterstützung bei der Einziehung
Erläuterungen
1Die Vorschrift sieht gegenseitige Vollstreckungshilfe vor. Die deutschen Steuerbehörden können sie für die deutsche Einkommen-, Körperschaft-, Vermögen-, Gewerbe- und Grundsteuer (einschließlich der in Abs. 1 aufgezählten Zuschläge, Zinsen und Kosten) in Anspruch nehmen (Abs. 1 i. V. m. Art. 2 Abs. 3 Buchst. a). Zuständig für den Verkehr mit Norwegen in Angelegenheiten der Vollstreckungshilfe ist auf deutscher Seite das Bundesamt für Finanzen.
2Die DBA-Regelung entspricht inhaltlich den üblichen Grundsätzen der von deutscher Seite international vereinbarten Vollstreckungshilfe (vgl. Art. 26 OECD-MA Rn. 351 ff.). Die Einzelheiten ergeben sich aus dem „Merkblatt zur zwischenstaatlichen Amtshilfe bei der Steuererhebung (Beitreibung)” vom , BStBl 1987 I, S. 402, abgedruckt unter IV des Anhangs zu Art. 26 OECD-MA.