DBA-Kommentar
2024
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Artikel 23 Vermeidung der Doppelbesteuerung
Erläuterungen
Exner, Das neue deutsch-norwegische Doppelbesteuerungsabkommen, RIW 1992, S. 923 ff.; Mennel, Die Steuerreform 1992 in Norwegen, IWB F. 5 Norwegen Gr. 2, S. 77 ff.; Viherkenttä, Die Steuerreformen in den nordischen Staaten – ein neuer Ansatz der Einkommensbesteuerung, IStR 1994, S. 414 ff.
I. Inhalt der Abkommensvorschrift
1Art. 23 DBA-Norwegen befaßt sich mit der Vermeidung der Doppelbesteuerung im jeweiligen Wohnsitzstaat einer abkommensberechtigten Person, wenn sowohl der Quellen- bzw. Belegenheitsstaat als auch der Wohnsitzstaat für die betreffenden Einkünfte und Vermögenswerte nach den Zuteilungsnormen des Abkommens (Art. 6 bis 22 DBA-Norwegen) ein Besteuerungsrecht hat („können … besteuert werden”). In dem Fall hat der Wohnsitzstaat die Doppelbesteuerung durch Freistellung und/oder Anrechnung auszugleichen (zur allgemeinen Erläuterung vgl. Art. 23 OECD-MA Rn. 1 ff.).
2Nach dem (alten) DBA-Norwegen 1958 wurde die Doppelbesteuerung in beiden Wohnsitzstaaten fast ausschließlich durch die Freistellungsmethode vermieden. Das (neue) DBA-Norwegen 1991 sieht demgegenüber in beiden Vertragsstaaten verstärkt die Anwendung der Anrechnungsmethode vor.