DBA-Kommentar
2024
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Artikel 20 Tätigkeiten vor der Küste
Erläuterungen
I. Allgemeines
1Art. 20 DBA-Norwegen enthält eine Sonderregelung für die Zuweisung des Besteuerungsrechts bei Tätigkeiten im Küstengebiet eines der beiden Vertragsstaaten, die mit der Ausbeutung von Bodenschätzen zusammenhängen. Unabhängig vom Vorliegen einer Betriebsstätte nach Art. 5 wird das Besteuerungsrecht für Unternehmensgewinne und Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit dem Staat zugewiesen, vor dessen Küste die Tätigkeit ausgeübt wird. Die Vorschrift hat insbesondere Bedeutung für die Ausbeutung der Erdöl- und Erdgasvorkommen vor der norwegischen Küste. Eine ähnliche Regelung findet sich auch in Art. 23 DBA-Dänemark.
2Abs. 1 stellt klar, daß die Zuweisung des Besteuerungsrechts nach Art. 20 DBA-Norwegen ungeachtet der anderen Bestimmungen dieses Abkommens, insbesondere ungeachtet Art. 7 (Unternehmensgewinne) und Art. 15 (unselbständige Arbeit) erfolgt.
3; 4Einstweilen frei
II. Unternehmensgewinne
5Unternehmensgewinne aus Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Erforschung oder Ausbeutung des Meeresbodens oder -untergrunds in Gebieten vor der Küste eines Vertragsstaates unterliegen dem Besteuerungsrecht des Küstenstaates, wenn er dort nach Völkerrecht Hoheitsrechte ausüben darf. Auf das Vorhandensein einer Betriebsstätte komm...