DBA-Kommentar
2024
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Artikel 18 Ruhegehälter, Unterhaltszahlungen, Renten und ähnliche Zahlungen
Erläuterungen
I. Vergleich mit dem OECD-MA
1Art. 18 Abs. 1 DBA-Norwegen entspricht hinsichtlich des Regelungsgehalt grundsätzlich dem Art. 18 OECD-MA, wonach Versorgungsbezüge ausschließlich im Wohnsitzstaat besteuert werden können.
2Allerdings weist Art. 18 Abs. 1 DBA-Norwegen abweichend von Art. 18 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Art. 19 Abs. 2 OECD-MA das Besteuerungsrecht für Versorgungsbezüge aus öffentlichen Kassen nicht dem Kassenstaat zu, sondern jegliche Form des Ruhegehalts kann nur im Wohnsitzstaat besteuert werden.
3Art. 18 Abs. 2 DBA-Norwegen regelt ergänzend zum OECD-MA Kriegsfolgenentschädigungsleistungen und vergleichbare Zahlungen.
4Art. 18 Abs. 3 weist das Besteuerungsrecht für Sozialversicherungsleistungen des deutschen Sozialversicherungssystems dem Kassenstaat Deutschland zu.
5Art. 18 Abs. 4 regelt – ebenfalls in Erweiterung des OECD-MA – die steuerliche Behandlung von Unterhaltszahlungen im Empfängerstaat in Abhängigkeit von der Behandlung der Zahlungen im Zahlstaat.
II. Kriegsfolgeentschädigungsleistungen und vergleichbare Leistungen
6Art. 18 Abs. 2 DBA-Norwegen weist das Besteuerungsrecht für Kriegsfolgeentschädigungsleistungen aus öffentlichen Kassen, und zwar abweichend vom Regelungsgehalt des Abs. 1 auch für Einmalzahlungen, dem Kassenstaat zu, in dem für den Wohnsitzstaat eine Steuerbefreiung angeordnet wird.
7Bei den angesprochenen Ents...