DBA-Kommentar
2024
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Artikel 6 Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen
Erläuterungen
I. Vergleich mit Art. 6 OECD-MA
1Die Vorschrift ist wörtlich identisch mit Art. 6 OECD-MA.
2Einstweilen frei
II. Milderung der Doppelbesteuerung im Wohnsitzstaat
3Sowohl Norwegen als auch Deutschland stellen als Wohnsitzstaaten Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, die im Belegenheitsstaat besteuert werden können, unter Progressionsvorbehalt steuerfrei (für Norwegen als Wohnsitzstaat: Art. 23 Abs. 1 Buchst. a und d; für Deutschland als Wohnsitzstaat: Art. 23 Abs. 2 Buchst. a S. 1 u. 2).
4Art. 23 Abs. 3 enthält eine sog „subject-to-tax-Klausel”, wonach für Zwecke der Anwendung des Art. 23 Gewinne oder Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person als aus Quellen im anderen Vertragsstaat stammend gelten, wenn sie in Übereinstimmung mit dem Abkommen im anderen Vertragsstaat besteuert werden (vgl. dazu: Art. 23 OECD-MA Rn. 69 ff.).
5Ziff. 10 des Protokolls zu den Art. 23 und 25 regelt eine sog. „switch-over-Klausel”. Danach wird bei Qualifikations- oder Zurechnungskonflikten oder wenn ein Vertragsstaat dies dem anderen Vertragsstaat notifiziert, die Freistellungsmethode durch die Anrechnungsmethode ersetzt (vgl. dazu: Art. 23 OECD-MA Rn. 162 ff.).