DBA-Kommentar
2024
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Artikel 3 Allgemeine Begriffsbestimmungen
Erläuterungen
Thelen/Tromborn, Haftungssituation in der GmbH in den Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) und der Schweiz, GmbHR 1994, 782.
1Entsprechend Art. 3 OECD-MA sind in Art. 3 DBA-Norwegen einige allgemeine Bestimmungen, die für die Auslegung der im Abkommen wiederholt verwendeten Ausdrücke notwendig sind, enthalten.
2Gegenüber Art. 3 OECD-MA weist die Bestimmung folgende Übereinstimmungen und Abweichungen auf:
3Art. 3 Abs. 1 Buchst. a DBA-Norwegen erläutert den Ausdruck „Vertragsstaat” und Art. 3 Abs. 1 Buchst. b, c den geographischen Anwendungsbereich des Abkommens, wobei der Bereich des Festlandsockels in Anlehnung an die Bestimmungen der UN-Seerechtskonvention (vgl. Art. 3 OECD-MA Rn. 60, 64) umschrieben wird.
4Nicht anwendbar ist das Abkommen auf die norwegischen Außenbesitzungen (Art. 3 Abs. 1 Buchst. b DBA-Norwegen); hierzu zählen u. a. Spitzbergen (Svalbard) mit den diversen Inseln wie Bäreninsel (Bjørnøya), König-Karl-Land (Kong Karlsland), Barentinsel (Barentsøya), die Insel Jan Mayen sowie die antarktischen und subantarktischen Nebenländer (Biland = abhängige Gebiete Norwegens).
5EntsprechendArt. 3 Abs. 1 Buchst. a OECD-MA fallen unter den Ausdruck „Person” i. S. des Art. 3 Abs. 1 Buchst. d DBA-Norwegen neben natürlichen Personen und Gesellschaften auch alle anderen Personenvereinigungen („sammenslutning”) einschließlich Personengesellschaften. ...