DBA-Kommentar
2024
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Artikel 28 Amtshilfe bei der Erhebung von Steuern
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Art. 28 DBA Niederlande enthält eine Vollstreckungsklausel, wonach gegenseitige Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden bei der Erhebung der Steuern zugesagt wird. Die Vorschrift deckt den Fall ab, dass ein Steueranspruch bereits innerstaatlich entstanden und im nächsten Schritt grenzüberschreitend durchgesetzt werden soll. Sie ist von Art. 27 DBA Niederlande betreffend den Informationsaustausch abzugrenzen, der vor allem der Sachverhaltsermittlung und damit der Prüfung des Bestehens eines Steueranspruchs dient, also der Durchsetzung eines bereits bestehenden Steueranspruchs zeitlich vorgelagert ist.
2Neben dem Art. 28 DBA Niederlande ist der zwischen den beiden Vertragsstaaten geschlossene Amtshilfevertrag sowie die für die Durchführung der Vollstreckungshilfe die EU-Beitreibungsrichtlinie zu beachten. Für das innerstaatliche deutsche Recht ist das Merkblatt zur zwischenstaatlichen Amtshilfe bei der Steuererhebung (Beitreibung) und für das innerstaatliche niederländische Recht sind die Vorschriften des NL-Amtshilfegesetzes (WIB: Wet op de internationale bijstandsverlening bij de heffing van belastingen) zu ...