DBA-Kommentar
2024
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Artikel 26 Außenprüfungen in grenzüberschreitenden Gewerbegebieten
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Art. 26 DBA Niederlande enthält besondere Bestimmungen zu Außenprüfungen in grenzüberschreitenden Gewerbegebieten (Zum Begriff vgl. Rasch in GKGK, DBA, Art. 4 DBA Niederlande Rz. 43 ff.). Danach dürfen die Finanzbehörden eines Vertragsstaates in festen Geschäftseinrichtungen eines Unternehmens, die sich auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates befinden und zugleich in einem grenzüberschreitenden Gewerbegebiet angesiedelt sind, selbständig Außenprüfungen zur Ermittlung steuerlicher Verhältnisse in diesen Geschäftseinrichtungen durchführen. Die erweiterte Prüfungskompetenz aus Art. 26 DBA Niederlande ist das prüfungsrechtliche Gegenstück zu der sich aus dem Art. 4 Abs. 4, Art. 7 Abs. 4 und Art. 14 Abs. 3 DBA Niederlande ergebenden erweiterten Besteuerungsrechte des Ansässigkeitsstaates bei Belegen einer festen Geschäftseinrichtung in dem Teil eines grenzüberschreitenden Gewerbegebiets, das zum Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates gehört. Darüber hinaus enthält Art. 26 DBA Niederlande im Zusammenhang mit einer Außenprüfung in einem grenzüberschreitenden Gewerbegebiet eine Unterrichtungspflicht des anderen Vertragsstaates (Abs. 2), Vorgaben zu den maßgeblichen Rechts- ...