DBA-Kommentar
2024
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Artikel 24 Gleichbehandlung
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Durch den Art. 24 DBA Niederlande wird der abkommensrechtliche Grundsatz der steuerlichen Nichtdiskriminierung normiert. Die Vorschrift nennt mehrere Schutzbereiche des Diskriminierungsverbots, die das innerstaatliche Recht der Vertragsstaaten nicht zum Ansatzpunkt einer steuerlichen Benachteiligung machen darf:
die Staatsangehörigkeit (Art. 24 Abs. 1 DBA Niederlande);
die Staatenlosigkeit (Art. 24 Abs. 2 DBA Niederlande);
das Unterhalten einer Betriebstätte im Inland (Art. 24 Abs. 3 DBA Niederlande);
die Zahlung von Zinsen, Lizenzgebühren und anderen Entgelten ins Ausland (Art. 24 Abs. 4 DBA Niederlande);
die Beteiligung von Ausländern an einem inländischen Unternehmen (Art. 24 Abs. 5 DBA Niederlande);
bestimmte Beiträge zu Altersvorsorgesystemen (Art. 24 Abs. 6 DBA Niederlande).
2Der Grundsatz der steuerlichen Nichtdiskriminierung erstreckt sich auf alle Steuern der Vertragsstaaten (Art. 24 Abs. 7 DBA Niederlande), somit auch auf diejenigen, die sonst nicht Gegenstand des DBA Niederlande sind. Das Protokoll Nr. XVI Abs. 1 DBA Niederlande regelt, dass für in den Niederlanden ansässige Ehegatten bestimmte Voraussetzungen der fiktiv unbeschränkten Steuerpflicht i. S. des § 1 Abs. 3 EStG nicht gelten. Nach Protokoll Nr. XVI Abs. 2 steht Art. 24 Abs. 5 DBA Niederlande der Einschränkung der Gruppenbesteuerung der Vertragsstaaten auf dort beleg...