DBA-Kommentar
2024
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Artikel 23 Anwendung des Abkommens in bestimmten Fällen
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Durch Art. 23 DBA Niederlande sind die Vertragsstaaten nicht gehindert, ihre innerstaatlichen Vorschriften zur Verhinderung der Steuerumgehung oder Steuerhinterziehung anzuwenden. Hierdurch wird sichergestellt, dass die Anwendung der nationalen Missbrauchsvermeidungsvorschriften nicht zu einem gegebenenfalls rechtlich unzulässigen Treaty Override führt. Der Art. 23 DBA Niederlande wird durch Protokoll Nr. XV ergänzt.
2–4Einstweilen frei
II. Abweichungen vom OECD-MA und VHG-DBA
5Art. 23 DBA Niederlande ist ohne Vorbild im OECD-MA 2017 und in der VHG-DBA. Eine entsprechende Vorschrift wurde jedoch in einigen wenigen deutschen DBA aufgenommen, so z. B. Art. 27 DBA Luxemburg und Art. 28 DBA Österreich.
6–8Einstweilen frei
B. Systematische Kommentierung
I. Verhinderung der Steuerumgehung oder Steuerhinterziehung (Art. 23 Abs. 1 DBA Niederlande sowie Protokoll Nr. XV Abs. 1, 2 und 5 DBA Niederlande)
9Art. 23 Abs. 1 DBA Niederlande sieht vor, dass dieses Abkommen nicht so auszulegen ist, als hindere es die Vertragsstaaten, ihre jeweiligen innerstaatlichen Vorschriften zur Verhinderung von Steuerumgehung oder -hinterziehung anzuwenden. Das Protokoll Nr. XV Abs. 1 legt für Deutschland fest, welche innerstaatlichen Vorschriften von Art. 23 Abs. 1 DBA Niederlande erfasst sind. Für Deutschl...