DBA-Kommentar
2024
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Artikel 21 Andere Einkünfte
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Art. 21 DBA Niederlande fungiert als Auffangnorm für Einkünfte, die nicht von den Art. 6–20 erfasst werden. Die Vorschrift ist folglich subsidiär gegenüber den Art. 6–20 DBA Niederlande. Die Vorschrift begründet in ihrem Abs. 1 ein ausschließliches Besteuerungsrecht des Ansässigkeitsstaates für solche „anderen Einkünfte“. In Art. 21 Abs. 2 DBA Niederlande ist ein Betriebsstättenvorbehalt verankert.
II. Abweichungen vom OECD-MA und VHG-DBA
2Die Vorschrift entspricht wörtlich und inhaltlich Art. 21 OECD-MA.
3–5Einstweilen frei
B. Systematische Kommentierung
I. Ausschließliches Besteuerungsrecht des Ansässigkeitsstaates (Art. 21 Abs. 1 DBA Niederlande)
1. Überblick
6Art. 21 Abs. 1 DBA Niederlande weist dem Ansässigkeitsstaat das ausschließliche Besteuerungsrecht für Einkünfte, „die in den vorstehenden Artikeln nicht behandelt wurden“ zu.
2. Ansässige Person
7Zum Begriff der Person vgl. Art. 3 Abs. 1 Buchst. d, e DBA Niederlande. Erfasst sind folglich auch juristische Personen. Die Ansässigkeit der Person bestimmt sich nach Art. 4 DBA Niederlande.
3. In den vorstehenden Artikeln nicht behandelte Einkünfte
8In den Anwendungsbereich von Art. 21 Abs. 1 DBA Niederlande fallen nur solche Einkünfte, die nicht von den Art. 6–20 DBA Niederlande erfasst sind. Dies umfasst u. a. Drittsta...