DBA-Kommentar
2025
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Artikel 20 Studenten
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Art. 20 DBA Niederlande schließt für Unterhalts- und Ausbildungszahlungen an einen Studenten, Praktikanten oder Lehrlinge, die sich zu Ausbildungszwecken in dem anderen Vertragsstaat (sog. Gaststaat) aufhalten ein Besteuerungsrecht des Gaststaates aus. Die Vorschrift dient der Förderung des Ausbildungsaustauschs zwischen den Vertragsstaaten.
II. Abweichungen vom OECD-MA und VHG-DBA
2Art. 20 DBA Niederlande stimmt fast vollständig wort- und inhaltsgleich mit Art. 20 OECD-MA und Art. 19 Abs. 2 VHG-DBA überein. Aus der Verwendung des Begriffs „Lehrling“ in Art. 20 DBA Niederlande ergeben sich gegenüber Art. 19 Abs. 2 DBA Niederlande, das stattdessen „Auszubildender“ verwendet, keine Abweichungen.
3–5Einstweilen frei
B. Systematische Kommentierung
1. Überblick
6Nach Art. 20 DBA Niederlande erhält der Gaststaat kein Besteuerungsrecht für Zahlungen, die ein Student, Praktikant oder Lehrling aus Quellen außerhalb des Gaststaates zu Unterhalts- oder Ausbildungszwecken erhält. Das Besteuerungsrecht verbleibt bei dem (ehemaligen) Ansässigkeitsstaat. Der Gaststaat darf die Zahlungen auch nicht im Rahmen eines Progressionsvorbehalts berücksichtigen (vgl. Kolb in GKGK, DBA, Art. 20 OECD-MA Rz. 4, NWB AAAAD-13629).
2. Zahlungen
7Der Begriff „Zahlungen“ ist abkommensrechtlich ...