DBA-Kommentar
2024
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Artikel 20 Studenten
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Art. 20 DBA Niederlande schließt für Unterhalts- und Ausbildungszahlungen an einen Studenten, Praktikanten oder Lehrlinge, die sich zu Ausbildungszwecken in dem anderen Vertragsstaat (sog. Gaststaat) aufhalten ein Besteuerungsrecht des Gaststaats aus. Die Vorschrift dient der Förderung des Ausbildungsaustauschs zwischen den Vertragsstaaten.
II. Abweichungen vom OECD-MA und VHG-DBA
2Art. 20 DBA Niederlande stimmt wort- und inhaltsgleich mit Art. 20 OECD-MA und Art. 19 Abs. 2 VHG-DBA überein.
3–5Einstweilen frei
B. Systematische Kommentierung
1. Überblick
6Nach Art. 20 DBA Niederlande erhält der Gaststaat kein Besteuerungsrecht für Zahlungen, die ein Student, Praktikant oder Lehrling zu Unterhalts- oder Ausbildungszwecken erhält. Das Besteuerungsrecht verbleibt bei dem (ehemaligen) Ansässigkeitsstaat. Der Gaststaat darf die Zahlungen auch nicht im Rahmen eines Progressionsvorbehalts berücksichtigen.
2. Zahlungen
7Der Begriff „Zahlungen“ ist abkommensrechtlich zu verstehen und erfasst Geldleistungen sowie geldwerte Vorteile. Die Zahlungen müssen für den Unterhalt, das Studium oder die Ausbildung geleistet werden. Dem Wortlaut entsprechend k...