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DBA-Kommentar
Dietmar Gosch, Heinz-Klaus Kroppen, Siegfried Grotherr, Gerhard Kraft

DBA-Kommentar

Doppelbesteuerungsabkommen

2025

Print-ISBN: 978-3-482-47861-1

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Gosch, Kroppen, Grotherr , u.a. - DBA-Kommentar Online

Artikel 20 Studenten

Yannick Barbu (Dezember 2025)

Erläuterungen

A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt

1Art. 20 DBA Niederlande schließt für Unterhalts- und Ausbildungszahlungen an einen Studenten, Praktikanten oder Lehrlinge, die sich zu Ausbildungszwecken in dem anderen Vertragsstaat (sog. Gaststaat) aufhalten ein Besteuerungsrecht des Gaststaates aus. Die Vorschrift dient der Förderung des Ausbildungsaustauschs zwischen den Vertragsstaaten.

II. Abweichungen vom OECD-MA und VHG-DBA

2Art. 20 DBA Niederlande stimmt fast vollständig wort- und inhaltsgleich mit Art. 20 OECD-MA und Art. 19 Abs. 2 VHG-DBA überein. Aus der Verwendung des Begriffs „Lehrling“ in Art. 20 DBA Niederlande ergeben sich gegenüber Art. 19 Abs. 2 DBA Niederlande, das stattdessen „Auszubildender“ verwendet, keine Abweichungen.

3–5Einstweilen frei

B. Systematische Kommentierung
1. Überblick

6Nach Art. 20 DBA Niederlande erhält der Gaststaat kein Besteuerungsrecht für Zahlungen, die ein Student, Praktikant oder Lehrling aus Quellen außerhalb des Gaststaates zu Unterhalts- oder Ausbildungszwecken erhält. Das Besteuerungsrecht verbleibt bei dem (ehemaligen) Ansässigkeitsstaat. Der Gaststaat darf die Zahlungen auch nicht im Rahmen eines Progressionsvorbehalts berücksichtigen (vgl. Kolb in GKGK, DBA, Art. 20 OECD-MA Rz. 4, NWB AAAAD-13629).

2. Zahlungen

7Der Begriff „Zahlungen“ ist abkommensrechtlich ...

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