DBA-Kommentar
2024
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Artikel 19 Gastprofessoren und Lehrer
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Art. 19 DBA Niederlande regelt die Zuordnung des Besteuerungsrechts für Tätigkeitsvergütungen von Professoren oder Lehrern. Hält sich eine solche Lehrkraft nur vorübergehend (d. h. für höchstens zwei Jahre) im Tätigkeitsstaat (häufig auch als Gaststaat bezeichnet) für Forschungs- oder Lehrzwecke auf und werden die Zahlungen für die Lehr- oder Forschungstätigkeit gezahlt, sind sie gem. Art. 19 Abs. 1 DBA Niederlande im Tätigkeitsstaat freizustellen, wenn die Zahlungen nicht aus dem Tätigkeitsstaat stammen. Dies gilt nach Art. 19 Abs. 2 DBA Niederlande für Forschungstätigkeiten jedoch nur, wenn die Forschungstätigkeit im öffentlichen Interesse folgt. Die Regelung dient der Förderung des Kultur- und Wissenschaftsaustauschs.
II. Abweichungen vom OECD-MA und VHG-DBA
2Das OECD-MA enthält keine entsprechende Norm. Jedoch räumt Nr. 11 zu Art. 15 OECD-MK (Einkünfte aus unselbständiger Arbeit) den Mitgliedstaaten die Möglichkeit ein, Sonderregelungen für Vergütungen an Professoren zu treffen. Die deutsche Verhandlungsgrundlage sieht eine entsprechende Sonderregelung in Art. 19 VHG-DBA vor. Der Wortlaut von Art. 19 Abs. 1 DBA Niederlande weicht jedoch recht deutlich von Ar...