DBA-Kommentar
2024
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Artikel 15 Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Art. 15 Abs. 1 DBA Niederlande weist das Besteuerungsrecht für Vergütungen für eine Aufsichts- oder Verwaltungsratstätigkeit dem Ansässigkeitsstaat der Gesellschaft, für die diese Tätigkeit ausgeübt wird, zu. Durch Art. 15 Abs. 2 DBA Niederlande wird der Anwendungsbereich des Art. 15 Abs. 1 DBA Niederlande auf Vergütungen für eine Geschäftsführer- oder Vorstandstätigkeit erweitert.
II. Abweichungen vom OECD-MA und VHG-DBA
2Art. 15 Abs. 1 DBA Niederlande stimmt nahezu wörtlich mit Art. 16 OECD-MA überein. Unterschiede bestehen insoweit, als Art. 15 Abs. 1 DBA Niederlande „Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen“ nennt, wogegen Art. 16 OECD-MA die Begriffe durch ein „und“ verbindet. Hieraus resultieren jedoch keine Bedeutungsunterschiede. Außerdem verwendet Art. 15 Abs. 1 OECD-MA den Begriff „sonstige Vergütungen“. Art. 16 OECD-MA behandelt dagegen „ähnliche Vergütungen“. Auch wenn „sonstige Vergütungen“ im Grunde weitergehend sein dürfte, da er keine Ähnlichkeit zu den vorgenannten Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen voraussetzt, dürften sich praktisch keine Unterschiede bei der Anwendung ergeben.
3Weder das OECD-MA noch die VHG-DBA enthalten eine Art. 15 Abs. 2 DBA Niederlande entsprechende Vorschrift.
4–6Einstweilen frei