DBA-Kommentar
2024
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Artikel 14 Einkünfte aus unselbständiger Arbeit
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Der Art. 14 DBA Niederlande regelt die Zuweisung des Besteuerungsrechts für Einkünfte aus unselbständiger Arbeit. Im Grundfall weist Art. 14 Abs. 1 Satz 1 DBA Niederlande das Besteuerungsrecht dem Ansässigkeitsstaat der die Einkünfte beziehenden Person (d. h. des Arbeitnehmers) zu. Davon abweichend erfolgt für in dem anderen Staat ausgeübte Arbeit durch Art. 14 Abs. 1 Satz 2 DBA Niederlande eine Zuweisung zum Tätigkeitsstaat gemäß dem Arbeitsortprinzip. Art. 14 Abs. 2 DBA Niederlande enthält eine Rückausnahme vom Arbeitsortprinzip in bestimmten Fällen, beispielsweise bei Unterschreiten der 183-Tage-Frist. In diesen Fällen erhält wiederum der Wohnsitzstaat das ausschließliche Besteuerungsrecht für die Einkünfte aus unselbständiger Arbeit. Im Übrigen enthält Art. 14 Abs. 3 DBA Niederlande eine Sonderregelung für Vergütungen, die aus festen Geschäftseinrichtungen in grenzüberschreitenden Gewerbegebieten bezogen werden, und Art. 14 Abs. 4 DBA Niederlande eine Sonderregelung für Vergütungen aus an Bord eines See- oder Binnenschiffs oder eines Luftfahrzeugs ausgeübter unselbständiger Arbeit.
II. Abweichungen vom OECD-MA und VHG-DBA
2Die Einkünfte aus unselbständiger Arbeit sind in Art. 15 OECD-MA geregelt. Der seit 2000 aufgehobene Art. 14 OECD-MA behandelte dageg...