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DBA Niederlande Artikel 14

Kapitel III: Besteuerung des Einkommens

Artikel 14 Einkünfte aus unselbständiger Arbeit

(1) Vorbehaltlich der Artikel 15, 17, 18 und 19 können Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, die Arbeit wird im anderen Vertragsstaat ausgeübt. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so können die dafür bezogenen Vergütungen im anderen Staat besteuert werden.

(1a) Ungeachtet des Absatzes 1 können, wenn eine in einem Vertragsstaat ansässige Person im anderen Vertragsstaat eine unselbständige Arbeit ausübt, Vergütungen, die diese ansässige Person für Tage bezieht, an denen die unselbständige Arbeit im erstgenannten Staat oder in einem oder mehreren Drittstaaten oder -gebieten ausgeübt wird, nur im anderen Staat besteuert werden, wenn die unselbständige Arbeit an weniger als 35 Arbeitstagen im Kalenderjahr ganz oder teilweise im erstgenannten Staat oder in einem oder mehreren Drittstaaten oder -gebieten ausgeübt wird. Kann jedoch aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens zwischen dem erstgenannten Vertragsstaat und einem Drittstaat oder -gebiet der Teil der Vergütungen für Tage, an denen die unselbständige Arbeit in diesem Drittstaat beziehungsweise -gebiet ausgeübt wird, in diesem Drittstaat beziehungsweise -gebiet besteuert werden, so ist Satz 1 für diesen Teil der Vergütungen nicht anzuwenden.

(2) Ungeachtet der Absätze 1 und 1a können Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person für eine im anderen Vertragsstaat ausgeübte unselbständige Arbeit bezieht, nur im erstgenannten Staat besteuert werden, wenn

  1. der Empfänger sich im anderen Staat insgesamt nicht länger als 183 Tage innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten, der während des betreffenden Steuerjahres beginnt oder endet, aufhält und

  2. die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht im anderen Staat ansässig ist, und

  3. die Vergütungen nicht von einer Betriebsstätte getragen werden, die der Arbeitgeber im anderen Staat hat.

(3) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels können Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige natürliche Person für unselbständige Arbeit bezieht und die von einer in einem grenzüberschreitenden Gewerbegebiet befindlichen festen Geschäftseinrichtung, durch die die gemeinsame Grenze zwischen den Vertragsstaaten verläuft, getragen werden, nur im Ansässigkeitsstaat der natürlichen Person besteuert werden, es sei denn, diese natürliche Person unterliegt nach der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom , der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom oder nach einer Verordnung der Europäischen Union, die diese Verordnungen nach Unterzeichnung dieses Abkommens ersetzt, den Rechtsvorschriften des anderen Staates. Unterliegt die natürliche Person nach der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom , der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom oder nach einer Verordnung der Europäischen Union, die diese Verordnungen nach Unterzeichnung dieses Abkommens ersetzt, den Rechtsvorschriften des anderen Staates, so können diese Vergütungen im anderen Staat besteuert werden.

(4) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels können Vergütungen für eine an Bord eines Seeschiffs oder Luftfahrzeugs im internationalen Verkehr oder an Bord eines Binnenschiffs ausgeübte unselbständige Arbeit in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet, das das Seeschiff, Luftfahrzeug oder Binnenschiff betreibt.

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ZAAAJ-97599