DBA-Kommentar
2024
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Artikel 12 Lizenzgebühren
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Dieser Artikel regelt die Besteuerung von Lizenzgebühren. Durch Art. 12 DBA Niederlande 2012 wird das Besteuerungsrecht an Lizenzgebühren geregelt, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus dem anderen Vertragsstaat bezieht. Nach Art. 12 Abs. 1 DBA Niederlande dürfen Lizenzgebühren nur in dem Staat besteuert werden, in dem der Empfänger ansässig ist. Dem Staat, aus dem die Lizenzgebühren stammen – dem Quellenstaat – steht hingegen kein Besteuerungsrecht zu.
2Abs. 1 enthält den Grundsatz, dass die Lizenzgebühren nur im Ansässigkeitsstaat des Gläubigers besteuert werden dürfen.
3Art. 12 Abs. 2–4 DBA Niederlande enthalten die Definition der Lizenzgebühren, den Betriebsstättenvorbehalt, eine Missbrauchsvermeidungsvorschrift und andere im Wesentlichen dem OECD-MA entsprechende, ergänzende Bestimmungen.
4–6Einstweilen frei
II. Abweichungen vom OECD-MA und VHG-DBA
7Art. 12 DBA Niederlande 2012 entspricht weitestgehend Art. 12 OECD-MA. Der einzige – inhaltlich nicht bedeutende – Unterschied findet sich in Art. 12 Abs. 2 DBA Niederlande, wo anstatt von „Marken“ (= OECD-MA) der Begriff „Warenzeichen“ verwendet wird.
8Nr. XI des Protokolls DBA Niederlande 2012 beinhaltet eine Wiederaufnahmeklausel für Verhandlungen, falls die Niederlande ihr derz...