DBA-Kommentar
2024
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Artikel 9 Verbundene Unternehmen
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Dieser Artikel stellt klar, dass das Abkommen einer Berichtigung von Gewinnverlagerungen zwischen verbundenen Unternehmen nicht entgegensteht. Art. 9 OECD-MA ist ebenso wie die anderen Abkommensvorschriften darauf ausgerichtet, eine Doppelbesteuerung der Unternehmensgewinne zu vermeiden. Im Gegensatz zu den übrigen Bestimmungen in Abschnitt III des OECD-MA handelt es sich aber bei Art. 9 DBA Niederlande nicht um eine Verteilungsnorm; er dient der Berichtigung von Gewinnverlagerungen aufgrund unangemessener Verrechnungspreise. Die Vorschrift gilt nur im Bereich der Ertragsteuern, nicht hingegen im Bereich der Vermögensteuer. Im Ergebnis soll über Art. 9 DBA Niederlande eine sachgerechte Zuweisung auf der Basis des Fremdvergleichsgrundsatzes zwischen den Staaten vorgenommen werden. Daher wird zutreffend der Fremdvergleichsgrundsatz als Ausdruck des Territorialitätsprinzips angesehen (vgl. Rasch in GKGK, DBA, Art. 9 OECD-MA Rz. 5).
2Einstweilen frei
II. Abweichungen vom OECD-MA und VHG-DBA
3Art. 9 DBA Niederlande entspricht nahezu vollständig dem Art. 9 OECD-MA. Einzige Abweichung ist in Art. 9 Abs. 2 a. E. DBA Niederlande, wo das OECD-MA die Formulierung „erforderlichenfalls ...